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ParagrafenDürfen Stadtratsmitglieder öffentlich darüber reden, wie sie in nichtöffentlicher Sitzung abgestimmt haben?

Kurzer Rückblick: Ex-Bürgermeister Braun hat es mit seiner damaligen CSU-Mehrheit nicht für nötig gehalten, die Nichtöffentlichkeit von Beschlüssen nach GO Art.52 (3) aufzuheben, „sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind“. Dieser Verstoß gegen die Bayerische Gemeindeordnung musste Anfang der 1990er Jahre aufgrund eines Hinweises seitens der Alternativen Liste nolens volens korrigiert werden.

In der letzten Ratssitzung wollte wohl CSU-Fraktionschef Michael Eberle den Spieß umdrehen und kritisierte, dass ich als ALS-Ratsmitglied mein eigenes Abstimmungsverhalten in der nichtöffentlichen April-Sitzung zum Thema Mobilfunk-Sendeanlage öffentlich bekannt gemacht habe. Dies sei rechtswidrig, so Eberle, der ja als Richter beruflich ständig mit Rechtsfragen zu tun hat.

Unstrittig ist, dass das Abstimmungsverhältnis von nichtöffentlich gefassten Beschlüssen, also etwa 15 zu 10, nicht bekannt gemacht werden darf. Einem einzelnen Stadtratsmitglied kann aber kein Mensch verbieten, seine Auffassung bzw. Position zu einem Sachverhalt öffentlich zu machen. Wie man selbst abstimmen werde bzw. abgestimmt habe, das zu sagen könne niemand verbieten, so lautet das Fazit in der von uns eingeholten Rechtsauskunft. Wörtlich heißt es: „Wahrscheinlich ist das so selbstverständlich, dass dies gar nicht im Kommentar zur Bayerischen Gemeindeordnung erwähnt wird.“

Sigi Müller
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