Flüchtlinge in Arbeitsmarkt!

MDL Andreas Lotte: Staatsregierung bricht ihre Zusage

3 plus 2 Regelung hilft bayerischer Wirtschaft und den Flüchtlingen

Foto: Andreas Lotte

Andreas Lotte

Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt darf nicht behindert werden. Der SPD-Abgeordnete Lotte fordert die Staatsregierung auf, die Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt nicht weiter zu behindern. „Es ist bitter, dass derzeit die Bemühungen bayerischer Unternehmen, Flüchtlinge in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu integrieren, massiv von der Staatsregierung gestört werden. Damit bricht sie ihre Zusage gegenüber der bayerischen Wirtschaft, die sie in der Vereinbarung »Integration durch Ausbildung und Arbeit« gegeben hatte“, bedauert Lotte.

Die SPD-Landtagsfraktion wendet sich gegen die Blockade der sogenannten 3 plus 2 Regel durch die CSU-Staatsregierung. Nach dem von der CSU mitbeschlossenen Bundesintegrationsgesetz sollen Flüchtlinge, die eine dreijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf aufnehmen und absolvieren, für weitere zwei Jahre in diesem Beruf arbeiten dürfen. Allerdings verhindert derzeit das bayerische Innenministerium die erfolgreiche Umsetzung der 3 plus 2 Regel durch eine Weisung an die Ausländerbehörden. Darin wird versucht, die vom Bundesgesetzgeber gewollten Erleichterungen in das Gegenteil zu verkehren und die Aufnahme einer Berufsausbildung durch Flüchtlinge faktisch unmöglich zu machen.

„Die 3 plus 2 Regelung ist sowohl für die bayerische Wirtschaft als auch für Geflüchtete ein Gewinn. Die Staatsregierung macht jedoch deutlich, welchen geringen Stellenwert die Integration für sie tatsächlich hat“, erklärt Lotte. Die SPD hatte sich zuletzt mit einem Dringlichkeitsantrag, der Zustimmung auch in anderen Oppositionsfraktionen fand, aber von der CSU abgelehnt wurde, im Landtag für das Thema eingesetzt.

Ein Beispiel aus der Stellungnahme zur Weisung des Bayerischen Innenministeriums (IMS) von Rechtsanwalt Hubert Heinhold:

2. Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung

Im Mittelpunkt des Versuchs, die neue gesetzliche Regelung auszuhebeln, steht die in letzter Minute eingefügte Ausnahme, dass ein Bleiberecht für Auszubildende nur bestehen soll, wenn „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen“.

Mit ausführlicher Begründungsexegese versucht das IMS diesen Halbsatz zu nutzen, um den Übergang von einem Asylverfahren in eine Duldung zu verhindern. Dies wird daraus abgeleitet, dass der Gesetzgeber bewusst die Formulierung des § 61 Ic Nr. 3 AufenthG übernommen habe. Dort sei der Wortlaut im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens geändert worden. Ursprünglich habe er gelautet: „wenn die Ausländerbehörde konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts unternommen bzw. eingeleitet hat“, der dann in die Fassung „wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen“ umformuliert worden sei.

2.1 Interpretation durch das IMS

Das IMS verfügt: „Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen somit immer schon dann bevor, wenn die Ausländerbehörde konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts des Ausländers unternommen oder auch nur eingeleitet hat. Wenn die Ausländerbehörde zur Vorbereitung einer Abschiebung (z. B. wegen Passlosigkeit) zunächst die Identität des Ausländers klären muss, stellt bereits die aktenkundige Vorladung des Ausländers zur Vorsprache bei der Ausländerbehörde zum Zweck der Aufforderung, bei der Auslandsvertretung seines Herkunftsstaates persönlich zu erscheinen und einen Pass oder ein Passersatzpapier zu beantragen, die erste konkrete Maßnahme im vorgenannten Sinn dar, mit der die Beendigung seines Aufenthalts des Ausländers eingeleitet wird.“ (S. 24 und 25)

Weiter verfügt das IMS: „Sobald die Ausreisepflicht eines Ausländers vollziehbar wird, hat die Ausländerbehörde konkrete Maßnahmen zur Vorbereitung der Aufenthaltsbeendigung unverzüglich in die Wege zu leiten und stets konsequent weiter zu betreiben (…). Jede dieser Maßnahme(n) ist nachweislich in der Ausländerakte zu dokumentieren.“ (S. 25)

Fazit von Rechtsanwalt Hubert Heinhold

Folgt eine Ausländerbehörde diesen Anordnungen wortgetreu, hat sie, sobald sie Kenntnis von der (negativen) Beendigung des Asylverfahrens hat, den Ausländer vorzuladen, über die jetzt bestehende Passbeschaffungspflicht zu unterrichten und hat damit die Aufenthaltsbeendigung eingeleitet. Die Tür für eine Ausbildungsduldung ist damit versperrt.

 

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