Wie bürgerfreundlich sind zusätzliche Beiträge für den Straßenausbau?

Bernhard Maier

Bernhard Maier

Die Beteiligung der Anlieger, d. h. der Haus- und Grundstückseigentümer, an den Reparaturkosten von Ortsstraßen ist äußerst umstritten.

Nach § 47 des Bayerischen Straßengesetzes können Gemeinden so genannte Ausbaubeitragssatzungen (ABS) erlassen: »Satzungen über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen«.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die BürgerInnen zur Einkommensteuer und den Sozialabgaben (die ja berechtigt sind) noch mehr Belastungen hinnehmen müssen? Als Hauseigentümer bezahlt man zusätzlich noch Haus- und Grundsteuer, bei Neubauten fallen auch ein Erschließungskostenbeitrag nach gleichlautender Satzung (für Infrastrukturmaßnahmen, wie Straßen-, Gehsteigbau, Strom- und Wasseranschluss, Straßenbeleuchtung usw.), Grunderwerbsteuer und auch noch Wasser- und Kanalanschlussgebühren an.

Die Ausbaubeitragssatzungen stellen meiner Ansicht nach einen weiteren Erschließungsbeitrag dar, der ja eigentlich beim Neubau bereits bezahlt worden ist.

Hinzu kommt die Tatsache, dass die öffentlichen Straßen, Plätze usw. nicht nur von den Anliegern, sondern oft auch vom Durchgangsverkehr benutzt und beschädigt werden. Wer als Anlieger kein Auto besitzt oder zu den „Wenigfahrern“ gehört, wird durch die Umlegung derartiger Kosten klar benachteiligt.

Mit den Schlüsselzuweisungen, die viele Gemeinden von den Landkreisen bzw. vom Freistaat bekommen, sollten diese Reparaturkosten abgedeckt sein.

Sollten die Mittel der Gemeinden dazu nicht ausreichen, erwarte ich von den Volksvertretern in den Gemeinden, Landkreisen, Bezirken, im Bayerischen Landtag und im Bundestag, dass sie nicht nur für Banken und Großindustrie, sondern insbesondere für die Bürger dieses Landes mehr Steuergerechtigkeit schaffen.

Nach unseren Gesetzen gibt es einen Vertrauensschutz und eine Bestandsgarantie für Eigentum. Auszuloten wäre demnach, welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt, gegen das Bayerische Straßengesetz – insbesondere § 47 – zu klagen.

Bernhard Maier, Peiting
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