Wo Himbeeren drauf sind, müssen auch welche drin sein!

Gerichte werden immer mehr mit Selbstverständlichkeiten beschäftigt

Wo Himbeeren drauf sind, müssen auch welche drin sein!

Hemmungslose Irreführung der Verbraucher durch die Industrie nimmt zu

Es ist eigentlich unfassbar und zugleich nur noch banaI: In einem vier Jahre langen Rechtsstreit durch alle Instanzen muss eine Selbstverständlichkeit erstritten werden: Was auf Verpackungen abgebildet ist, muss auch drin sein. Das hat der Bundesgerichtshof im Dezember letztinstanzlich festgestellt und damit einer Klage der Verbraucherzentralen gegen den Hersteller Teekanne stattgegeben. Der seit 2012 nicht mehr hergestellte Tee (»HIMBEER-VANILLE ABENTEUER«), auf dessen Packung auch Himbeeren und Vanilleblüten abgebildet sind, der aber weder Himbeeren noch Vanille nicht einmal in Spuren enthält, stellt demnach eine Irreführung der Verbraucher dar.

Das Urteil hat jedoch abgesehen vom Einzelfall grundlegende Bedeutung. Demzufolge reicht es nicht aus, dass sich Verbraucherinnen und Verbraucher anhand der kleingedruckten Zutatenliste korrekt über die Inhaltsstoffe informieren können. Was ebenso zählt, ist der Eindruck, der auf der Verpackungsvorderseite vermittelt wird. Wenn dieser irreführend ist, liegt dennoch eine unzulässige Verbrauchertäuschung vor. Für die Hersteller fällt damit eine beliebte Ausrede weg, nämlich der Verweis aufs Kleingedruckte, mit dem so mancher Werbeschwindel auf der Verpackung verteidigt wird.

Quelle: foodwatch vom 5.12. 2015

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Hintergrund-Information dazu:

Aus der Begründung der Vorabentscheidung des EU-Gerichtshofes vom 4. Juni 2015 zur Vorlage beim Bundesgerichtshof:

Die EU-Rechtsvorschriften seien dahingehend auszulegen, „dass es mit ihnen nicht vereinbar ist, dass die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, durch das Aussehen, die Bezeichnung oder die bildliche Darstellung einer bestimmten Zutat den Eindruck des Vorhandenseins dieser Zutat in dem Lebensmittel erwecken können, obwohl sie darin tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung des Lebensmittels ergibt.“

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