Sind günstige Mieten unerwünscht?


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Bernhard Maier, Peißenberg

Diskussionen im Bundestag über »Mietpreisbremsen« alias »Mietpreisnovellierungsgesetz«

Im April-OHA wurde auf Seite 10 unter dem Begriff Erster Fall über das Erbrecht berichtet. Diesmal geht es um »Mietpreisbremsen«, die im vergangenen Jahr und auch in den letzten Wochen im Bundestag diskutiert wurden. Im Zusammenhang damit steht das Einkommensteuergesetz.


Zweiter Fall:

»Mietpreisbremsen« wurden im Bundestag unter dem Titel »Mietrechtsnovellierungsgesetz« behandelt. Interessant dabei ist, dass dieses Gesetz bestimmte Mieterhöhungen verhindern oder mindern soll. Der Sinn dabei ist, ungerechtfertigte Mieterhöhungen und Spekulationsgewinne zu verhindern. Jedoch sollten logischerweise dabei auch Vermieter, die nur eine Kostendeckung ohne große Profite erstreben, vom Gesetz belohnt werden. Doch das Gegenteil ist der Fall!

Im Einkommensteuergesetz (EStG) ist nämlich im Paragraf 21 unter dem Titel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu lesen: „Beträgt das Entgelt[1] für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.“

Das heißt: Wer zu billig vermietet, kann keine oder nur geringe Erhaltungsaufwendungen, Versicherungen, Schuldzinsen und dergleichen bei der Steuererklärung geltend machen bzw. angerechnet bekommen.

Auf eine Anfrage des Bundestagsabgeordneten (MdB) Andreas Wagner, Geretsried, DIE LINKE, zum oben genannten Zusammenhang, hat die damalige Parlamentarische Staatssekretärin Christine Lambrecht, SPD (derzeitige Justizministerin) Folgendes geantwortet: Sie zitiert erst den Gesetzestext (siehe oben), und weiter: „Eine Änderung des § 21, Absatz 2 EstG zur verbilligten Wohnraumüberlassung steht derzeit nicht auf der Agenda. Einen Antrag zur Entschließung des Bundesrates zur steuerlichen Entlastung verbilligter Wohnraumüberlassungen des Freistaates Bayern vom 9. April 2019, wonach u. a. die Teilentgeltlichkeitsgrenze für Wohnraumvermietungen in § 21 Absatz 2 EstG von derzeit 60 Prozent auf 50 Prozent abgesenkt werden sollte, hat der Bundesrat in seiner 977. Sitzung am 17. Mai 2019 abgelehnt (Drucksache 169/19).

Nach der Vereinbarung der Koalition von CDU/CSU und SPD, die auf dem Wohngipfel am 21. September 2018 veröffentlicht wurde, soll der Betrachtungszeitraum für die ortsübliche Vergleichsmiete von bislang vier auf sechs Jahre ausgedehnt werden. Von dieser Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die Definition der ortsüblichen Vergleichsmiete wird eine Dämpfung des Mietanstiegs erwartet. Sie steht allerdings nicht im Zusammenhang mit der Regelung des § 21 Absatz 2 EstG.“[2]

Fazit: Mit vielen Worten hat die derzeitige Bundesjustizministerin damals nichts gesagt und auch noch bestritten, dass günstige Wohnraumvermietung etwas mit der Einkommensteuer zu tun hat. Wie unrealistisch denken manche Regierenden?

Oder haben manche Wohnbaugesellschaften Großspenden an bestimmte Parteien geliefert?

Bernhard Maier, Peißenberg


Quellenangaben / Hinweise
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  1. also die Miete
  2. im Schreiben vom 27.5.2019
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