Popularklage soll Windkraftplanungen im Freistaatstoppen – Keine Planung nach Prinzip Rasenmäher

Um eine drohende Zerstörung der oberbayerischen Kulturlandschaft und der dortigen Wälder durch den Bau zahlreicher Windkraftwerke zu verhindern, haben zwei Waldbesitzer der Region Popularklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingelegt. Sie richtet sich gegen die im Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern festgeschriebenen Vorgaben für die Bereitstellung von Flächen zur Windkraftnutzung und attestiert der Bayerischen Staatsregierung unter anderem einen Verstoß gegen das Willkürverbot und den verfassungsmäßigen Gleichbehandlungsgrundsatz. „Wir begrüßen sehr, dass nun eine weitere Popularklage gegen die fragwürdigen Windkraftplanungen anhängig ist“, sagte Christoph Müller, Vorsitzender der Bürgerinitiative Windradfreies Oberland.

Die Begründung der Klage: Der bayerische Verordnungsgeber habe darauf verzichtet, die unterschiedlichen Flächenpotenziale für den Bau von Windkraftwerken in den einzelnen bayerischen Planungsregionen zu ermitteln. „Stattdessen hat er den bundesrechtlich für ganz Bayern vorgegebenen Wert von 1,1% der Landesfläche pauschal auf alle 18 Regionen übertragen, ohne Rücksicht auf die unterschiedliche Windhöffigkeit, den Landschaftsschutz, die Siedlungsabstände oder sonstige planerische Kriterien.“

Derzeit läuft auch in der Planungsregion 17 (Bayerisches Oberland) ein Verfahren zu Ausweisung von Vorranggebieten für den Bau von Windkraftwerken nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) des Bundes. Demnach muss Bayern bis 2032 1,8 Prozent – als „Zwischenziel“ 1,1 Prozent bis 2027 – seiner Landesfläche für die Windkraftnutzung ausweisen. Bislang gilt der Grundsatz, dass jede Planungsregion pauschal diese Werte erreichen muss.

Nach derzeitigem Stand sollen in den vier Landkreisen Miesbach, Bad Tölz, Wolfratshausen und Weilheim-Schongau insgesamt 64 Vorranggebiete mit einem auf die gesamte Planungsregion bezogenen Flächenanteil von 1,55 Prozent ausgewiesen werden. Das endgültig zu erreichende Flächenziel wäre nach derzeitigem Stand noch nicht erfüllt und in absehbarer Zukunft eine weitere Fortschreibung nötig.

Die Kläger wollen die schon für Anfang nächstes Jahr geplante, rechtskräftige Ausweisung dieser Vorranggebiete nicht hinnehmen und haben beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof beantragt, das bis 2027 zu erreichende Zwischenziel von 1,1 Prozent für jede bayerische Region für ungültig zu erklären. Hätte die Klage Erfolg, müsste die gesamte Landesplanung hinsichtlich des Baus von Windkraftwerken in Bayern neu aufgerollt werden.

Zur Ermittlung der auf die einzelnen Bundesländer entfallenden Flächenbeiträge hatte das damalige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unter (BMWK) unter Robert Habeck (Bündnis90/Die Grünen) eine Studie in Auftrag gegeben, auf der das WindBG fußt. Dabei wurden Regionen mit geringer „Windhöffigkeit von vornherein ausgeschlossen, darunter auch das Bayerische Oberland wie weitgehend der gesamte Süden Bayerns. „Der von der Analyse vorgenommene Ausschluss von Flächen geringer Windhöffigkeit ist nicht nur unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll, sondern kann auch dazu dienen, den Flächenverbrauch möglichst gering zu halten“, so der Tenor der Klagebegründung.

Dagegen verstoße die pauschale bayerische Vorgehensweise nach dem „Prinzip Rasenmäher“ bei der Ausweisung von Windkraftvorranggebieten „inhaltlich völlig sachwidrig, gegen planerische und gesetzliche Vorgaben und damit auch gegen das Willkürverbot“. Willkürlich sei es in jedem Fall, für Flächen, die nach der Analyse, die der bundesgesetzlichen Flächenverteilung zu Grunde liegt, als Potenzialflächen ausscheiden, in gleichem Umfang für Vorranggebiete vorzusehen wie Flächen, die nach dieser Analyse grundsätzlich geeignet sind. „Genau dies ist jedoch die Vorgehensweise, die zu der schematischen Festlegung des Flächenziels im Landesentwicklungsprogramm geführt hat, weshalb der Verfassungsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit dieses Ziels festzustellen hat.“

Die Klage wurde vom Gericht an den Bayerischen Landtag und die Staatsregierung weitergeleitet, kann somit also als angenommen gelten, obwohl eine förmliche Annahme, wie im Fall einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, bei einer Popularklage nicht vorgesehen ist. Eine Popularklage als Jedermannsrecht gibt es nur in Bayern. Dabei kann jede bayerische Rechtsvorschrift dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof zur Kontrolle ihrer Verfassungsmäßigkeit vorgelegt werden.

Bei den Klägern handelt es sich um Fabian von Schilcher (Dietramszell) und Martin Huber (München). Mit der Ausfertigung der Klageschrift wurde der Münchner Rechtsanwalt Prof. Dr. Tillo Guber beauftragt. Unabhängig davon hatte bereits der Dießener Bayernpartei-Gemeinderat Michael Hofmann eine Popularklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht. Mit dieser will er feststellen lassen, dass die erleichterte Zulässigkeit von Windkraftanlagen in Waldgebieten verfassungswidrig ist.

Peter Pelz, Eurasburg
BI Windradfreies Oberland

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