Schutz und Vorsorge vor Funkstrahlung

2019 gibt es manche sehr harte Nüsse zu knacken. Hier sehen wir, wie das geht. (Foto: Fritz Ländlsberger)

Resolution: Einsatz von Sendeanlagen und Endgeräten regeln

Die Bundesdelegiertenversammlung des BUND ruft die Bundesregierung auf, Bevölkerung und Umwelt vor hochfrequenten elektromagnetischen Strahlen durch den zunehmenden Einsatz von Sendeanlagen und Endgeräten wirksam bzw. vorsorglich zu schützen und den Mobilfunkbereich verbindlich zu regeln. Dabei ist etwa an folgende Maßnahmen zu denken:

  • Der WB und die TAG Digitalisierung erhalten einen Prüfungsauftrag, zu welchen Folgen die 5 G Technologie bei der Strahlenexposition führt und welche Konzepte zur Minderung der Strahlenexposition geeignet sind.
  • Bei Planung und Bau von Mobilfunk-Sendeanlagen müssen Standorte mit empfindlichen Nutzungen (Orte, die dem Aufenthalt von Personen dienen, insbesondere Kindergärten, Schulen) in der 26. BImSchV besonders berücksichtigt werden. Dazu sind deutlich niedrigere Anlagengrenzwerte und Abstandsregeln unter dem Vorsorgeaspekt vorzugeben, die – anders als bisher – auch nicht-thermische gesundheitliche Effekte adäquat berücksichtigen und verhindern helfen. Zur Planung von gemeindlichen Mobilfunkkonzepten ist eine Handreichung zu erarbeiten.[1]
  • Alle Hersteller von Geräten, die mit HF-EMF arbeiten, müssen anhand verbindlicher Vorgaben verpflichtet werden, dass die Sendeleistung (z. B. bei WLAN-Routern, Babyüberwachungsgeräten) automatisch reduziert wird und die Geräte bei Nichtnutzung automatisch abschalten bzw. die Aktivierung nur im Bedarfsfall erfolgt (Minimierungsgebot).
  • Für öffentliche WLAN-Hotspots soll eine Kennzeichnungspflicht eingeführt werden, um empfindlicheren Personen ein Ausweichen zu ermöglichen. Am Arbeitsplatz notwendige Strahlenquellen sind nur bei Bedarf und möglichst platzweise sowie mit minimierter Strahlung einzusetzen, was vom Arbeitgeber regelmäßig zu kontrollieren ist.
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln sind strahlungsfreie bzw. strahlungsreduzierte Bereiche einzurichten.
  • Eine auf Kinder ausgerichtete Werbung für Mobiltelefone darf nicht erlaubt sein. In Bildungseinrichtungen soll die Verkabelung Standard sein.
  • Für Spielzeug mit Funkanbindung müssen kinderspezifische Anforderungen in die Spielzeugregulierung integriert werden. Für Frequenz, Leistung und Anwendungsbereich muss eine Rahmensetzung und Überprüfung stattfinden.
  • Unverbindliche Richtwerte müssen rechtsverbindlich gemacht und um auf Risikogruppen angepasste Vorsorgewerte ergänzt werden.
  • Die zukünftig vorgeschriebenen digitalen Wasser-, Strom- und Gaszähler (SmartMeter) dürfen nicht zwingend und nicht ausschließlich per Funkmodul betrieben werden. Die Datenübertragungsintervalle sind auf das zur Abrechnung benötigte Minimum zu begrenzen.

Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V.
Beschlossen am 18. November 2018 in Bad Hersfeld


Quellenangaben / Hinweise
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  1. BVerwG Urt. v. 30.8.2012 – 4 C 1.11; NVwZ 2013, 304: Ein gemeindliches Mobilfunkkonzept mittels Bauleitplanung zur Minimierung der Strahlenbelastung durch den Mobilfunk ist zulässig.
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