Wirtschaftliche Tätigkeit zugunsten des Gemeinwohls – Was steht dazu in der Bayerischen Verfassung?

Foto Bayerische VerfassungWenn man manche politischen Entscheidungen in Bayern betrachtet, so entsteht der Eindruck, als kennen unsere Verantwortlichen in Politik und Verwaltung den Sinn und die Artikel der Bayerischen Verfassung (BV) nicht. Dort steht eindeutig, es ist nicht das Gewinnstreben und die Gier Einzelner, sondern der gesamtwirtschaftliche Vorteil des Volkes und der Umwelt zu betrachten! Zum Nachdenken sollten uns die folgenden Auszüge aus der BV und dem Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland geben:

„Die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit dient dem Gemeinwohl, insbesondere der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle und der allmählichen Erhöhung der Lebenshaltung aller Volksschichten. Jedermann hat das Recht, sich durch Arbeit eine auskömmliche Existenz zu schaffen.“ Artikel 151(1), 166 (2) BV

Hier wird eindeutig die Gemeinwohl-Wirtschaft gefordert. Lebensstandard-Sicherung für alle Volksschichten heißt doch auch, es sollte jede/r mit einem 8-Stunden-Arbeitstag an einer Arbeitsstätte ein ausreichendes Einkommen zur Verfügung haben.

„In den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden fallen insbesondere (…) die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und elektrischer Kraft; Einrichtungen zur Sicherung der Ernährung; örtliches Gesundheitswesen; (…) Die Arbeitnehmer haben bei allen wirtschaftlichen Unternehmungen ein Mitbestimmungsrecht in den sie berührenden Angelegenheiten…“ Artikel 83 und 175 BV

In vielen Gemeinden ist die Versorgung mit elektrischer Energie nur in Verträgen mit Großkonzernen gegeben. Die Sicherung zur Ernährung haben die Gemeinden nur indirekt und in vielen Fällen nur durch ehrenamtliche „Tafeln“ gesichert. Die Mitbestimmung in manchen Gemeinden und Betrieben wird nur zögerlich wahrgenommen.

„Die selbständigen Klein- und Mittelstandsbetriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel, Gewerbe und Industrie sind in der Gesetzgebung und Verwaltung zu fördern und gegen Überlastung und Aufsaugung zu schützen. Der landwirtschaftlichen Bevölkerung wird … ein menschenwürdiges Auskommen auf der ererbten Heimatscholle gewährleistet.“ Art. 153 (Satz1), 164 (1) auszugsweise, BV

Durch die jahrzehntelange Förderung von Agrar-Fabriken wurde und wird den Klein- und mittelständischen Landwirtschaften kein ausreichendes Einkommen gesichert. Viele Bauern mussten einem weiteren Beruf nachgehen und viele mussten ihre Landwirtschaft deswegen aufgeben.

„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Der Staat schützt die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere. Tiere werden als Lebewesen geachtet und geschützt. Mit Naturgütern ist schonend und sparsam umzugehen. Boden, Wasser und Luft sind als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen. Die Lebensräume der heimischen Tier- und Pflanzenarten sind zu schonen und zu erhalten.“ Art. 2 u. 20a GG und Art. 141 BV

Foto: Bernhard Maier

Bernhard Maier, Peiting

Warum gibt es immer noch unsinnige Tiertransporte über sehr weite Strecken? Zu den natürlichen Lebensgrundlagen zählt auch das Grundwasser, aus dem viele Wasserversorgungen gespeist werden. Zu viel Gülle durch Agrar-Fabriken zerstört diese Grundlage. Hier kann auch die Produkthaftung der Hersteller von Lebensmitteln und technischen Einrichtungen gefordert werden, bei der die Schädlichkeit von Waren ausgeschlossen werden muss.

Auch in Bayern hat die Lobbykratie durch Großkonzerne Einzug gehalten. Sind Parteien, die von der Industrie großzügig gefördert werden, für die Menschen, für Tier- und Umweltschutz und für die Demokratie förderlich?

 

 

 

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