Bürgermeister können Formfehler »heilen«

Persönliche Gespräche mit Antragstellern sind möglich – das muss man nur wollen!

„Ich weiß nicht, ob Sie es schon wussten“ … – so beginnt ein bekannter Kabarettist öfters seine Auftritte. Wussten Sie eigentlich, dass ein Bürgermeister Verfahrensfehler der Bürger oder Verwaltungsentscheidungen berichtigen kann?

Es wäre also möglich gewesen, den Bürgerantrag zur Abschaffung der StrABS in Peiting im Gemeinderat zu behandeln, wenn Bürgermeister Asam mit den Antragstellern gesprochen hätte.

  • Unter dem Begriff »Heilung« eines Verwaltungsakts wird die Behebung von Rechtsfehlern verstanden: Sind bei dem Erlass eines Verwaltungsaktes Verfahrens- oder Formfehler aufgetreten, so können diese unter bestimmten Voraussetzungen geheilt werden. Voraussetzung für die Heilung ist allerdings, dass der betreffende Verwaltungsakt nicht nichtig gewesen ist.
  • Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 45 VwVfG – Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

 

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;

2. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;

3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;

4. der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;

5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Quelle: https://www.juraforum.de/gesetze/vwvfg/45-heilung-von-verfahrens-und-formfehlern

 

Diese Rechtsvorschriften sollten Bürgermeister und Verwaltungspersonal kennen.

Foto: Bernhard Maier

Bernhard Maier

Wenn Bürgermeister Asam in Peiting gut informiert gewesen wäre, hätte er den Verfahrensfehler (auch den der Verwaltung) zur Entscheidung über einen Antrag zur StrABS-Abschaffung in Peiting heilen können, nach kurzer Rücksprache mit den Vertretungsberechtigten des Bürgerantrags.

Einfacher war es natürlich, sich der Verwaltung zu beugen und damit die StrABS zu erhalten. Dafür dürfen sich Peitings Grundstückseigentümer für alle Nachfolgelasten – auch für konstruierte Erschließungskosten (ur)alter Straßen – beim Bürgermeister bedanken.

Diese Erkenntnisse – verbunden mit nachträglich besten Wünschen aus Peißenberg zum Geburtstag an Michael Asam in Peiting – gebe ich hiermit gerne weiter.

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